Niedersächsisches Störfallgesetz*)
Vom 20. November 2001
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen nach § 2 Satz 1 und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt.
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