§ 63
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) 1 Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die nach Durchführung der Baumaßnahme Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 sind. 2 Bei Baumaßnahmen nach Satz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit
- 1.
dem städtebaulichen Planungsrecht,
- 2.
den §§ 5 bis 7, 33 Abs. 2 Satz 3 und den §§ 47 und 50,
- 3.
den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16;
§ 65 bleibt unberührt. 3 § 64 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Über erforderliche Ausnahmen, Befreiungen und Zulassungen von Abweichungen von Vorschriften, deren Einhaltung nach Absatz 1 nicht geprüft wird, wird nur auf besonderen Antrag entschieden.
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