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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des
gehobenen landwirtschaftlich-technischen und des
gehobenen ländlich-hauswirtschaftlichen Dienstes
Vom 10. Oktober 1986 Zum 03.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 9, 15, 17 und Anlage 1 geändert sowie § 3 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 22.12.2005 (Nds. GVBl. S. 475) |
Auf Grund des § 21
Abs. 2
des
Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (Nieders. GVBl. S. 493), geändert durch Gesetz vom 14. Mai 1986 (Nieders. GVBl. S. 139), wird im Benehmen mit dem Minister des Innern verordnet:
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen ländlichhauswirtschaftlichen Dienstes (nicht-technischer Dienst) des Landes und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
§ 2
Ziel der Ausbildung
(1) Die Landwirtschaftsinspektor-Anwärter sind so auszubilden, daß sie alle Aufgaben der jeweiligen Laufbahn erfüllen können.
(2) Die Ausbildung soll gründliche theoretische und praktische Kenntnisse von dem Aufbau und den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung vermitteln sowie das Verständnis für die staats-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Gegenwartsfragen, insbesondere für die agrarpolitischen Probleme fördern.
(3) Während der berufspraktischen Ausbildung sollen die Beamten lernen, die in den Fachhochschulstudiengängen erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
§ 3
Ausbildungsbehörde
Ausbildungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
§ 4
Bewerbung
Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Ausbildungsbehörde zu richten. Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.
§ 5
Einstellung
Vor der Einstellung ist der Bewerber aufzufordern, bei der für ihn zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung des "Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde" zu stellen. Ferner hat der Bewerber das Zeugnis eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes vorzulegen, das über den Gesundheitszustand, vor allem auch über die körperliche Eignung für den Außendienst und über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt.
§ 6
Rechtsverhältnis
Während des Vorbereitungsdienstes führt der Bewerber die Dienstbezeichnung "Landwirtschaftsinspektor-Anwärter(in)".
§ 7
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis endet
- 1.
bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgelegten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
- 2.
bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.
Zweiter Abschnitt Der Vorbereitungsdienst
§ 8
Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst (berufspraktische Ausbildung) darf nur eingestellt werden, wer die für den Erwerb der Befähigung erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in den mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengängen
- 1.
Landwirtschaft oder Gartenbau (Bewerber für die Laufbahnen des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes),
- 2.
Hauswirtschaft und Ernährung (Bewerber für die Laufbahn des gehobenen ländlich-hauswirtschaftlichen Dienstes)
an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang erworben hat.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate.
§ 9
Gang der Ausbildung
(1) Der Ausbildungsplan (Anlage 1) wird unter Berücksichtigung des von dem Anwärter gewählten Ausbildungsschwerpunktes (Anlagen 2 und 3) von der Ausbildungsbehörde aufgestellt. Der Ausbildungsleiter kann bei der Festlegung des Ausbildungsganges die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ändern, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen.
(2) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt mehrere Ausbildungsabschnitte bei den Ausbildungsstellen (Landwirtschaftskammer Niedersachsen und Behörden der Kommunalverwaltung) mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und einen Verwaltungslehrgang. Reihenfolge und Zeiteinteilung richten sich nach dem Ausbildungsplan.
§ 10
Die praktische Ausbildung bei anderen Behörden
Die Anwärter werden für einen Ausbildungsabschnitt einer kommunalen Behörde zugewiesen.
§ 11
Verwaltungslehrgang
Die Anwärter haben an einem Verwaltungslehrgang bei dem Studieninstitut der allgemeinen Verwaltung des Landes Niedersachsen in Bad Münder teilzunehmen. Am Ende des Lehrganges werden Prüfungsleistungen der Laufbahnprüfung aus den im Lehrgang behandelten Prüfungsfächern abgenommen.
§ 12
Beschäftigungsnachweis
Die Anwärter führen während des Vorbereitungsdienstes ein Beschäftigungstagebuch, in das die einzelnen Arbeiten in jeder Ausbildungsstelle einzutragen sind.
§ 13
Befähigungsbericht
Der für die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle verantwortliche Beamte erstattet über jeden Anwärter einen Befähigungsbericht. Der Bericht ist mit dem Anwärter zu besprechen.
Dritter Abschnitt Prüfung
§ 14
Allgemeines
Die Laufbahnprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt.
§ 15
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor einem bei dem Fachministerium gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß untersteht der Aufsicht des Fachministeriums.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:
- 1.
einem Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes des Fachministeriums als Vorsitzendem,
- 2.
einem Beamten des höheren landwirtschaftlichen Dienstes der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
- 3.
einem Beamten einer Landwirtschaftskammer Niedersachsen, der der Laufbahn angehört, in der die Prüfung abgelegt wird,
- 4.
einem im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Dienstrecht erfahrenen Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes,
- 5.
dem Leiter des Studieninstituts der allgemeinen Verwaltung oder einem von ihm bestimmten Vertreter.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Fachministerium bestellt.
(4) Der Vorsitzende kann Fachkräfte, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur Abnahme von Prüfungsleistungen und zur gutachtlichen Vorbeurteilung in der schriftlichen und mündlichen Prüfung hinzuziehen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 16
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Anwärter haben spätestens drei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes ihre Zulassung zur Prüfung bei ihrer Ausbildungsbehörde zu beantragen.
(2) Die Ausbildungsbehörde soll die Anträge der Anwärter mindestens zehn Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit einer abschließenden Beurteilung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegen, der über die Zulassung entscheidet. Zugelassen wird, wer den Vorbereitungsdienst voraussichtlich erfolgreich beenden wird. Dem Anwärter ist das Ergebnis mitzuteilen.
(3) Wird ein Anwärter nicht zugelassen, soll sein weiterer Vorbereitungsdienst mindestens sechs Monate dauern und zwölf Monate nicht überschreiten. Mit Ablauf der Verlängerungszeit ist der Anwärter zur Prüfung zuzulassen.
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) Für jede Prüfung werden fünf Aufgaben aus den nachstehend aufgeführten Stoffgebieten gestellt, soweit nicht für ein Fach bereits Prüfungsleistungen abgenommen worden sind:
- 1.
je eine Aufgabe aus den folgenden Gebieten:
- a)
Agrarrecht, Gesetzes-, Organisations- und Verwaltungskunde auf dem Gebiete der Verwaltung und des Kostenwesens der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftskunde;
- b)
Grundzüge der Beratungsmethodik - Öffentlichkeitsarbeit - Einsatz von Anschauungs- und Beratungsmitteln, Planung der Beratungsarbeit an Beispielen;
- c)
Staats- und Verfassungskunde, Verwaltungskunde, Rechtskunde, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Beamtenrecht, Besoldungs- und Tarifrecht, Reisekostenrecht;
- 2.
zwei Aufgaben nach Wahl des Prüflings aus den in den Anlagen 2 (für Anwärter des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes) und 3 (für Anwärter des gehobenen ländlich-hauswirtschaftlichen Dienstes) aufgeführten Prüfungsgebieten.
(2) Für jede Aufgabe ist eine bestimmte Bearbeitungsfrist festzusetzen. Sie ist so zu bemessen, daß die schriftliche Prüfung an einem Tage nicht länger als sechs Stunden dauert.
§ 18
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsarbeiten sind von mindestens zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander zu bewerten. Weicht der Vorsitzende von der übereinstimmenden Beurteilung der beiden Berichterstatter ab oder schließt er sich bei unterschiedlicher Beurteilung einem der Berichterstatter nicht an, so stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis fest.
(2) Eine nicht abgegebene Arbeit wird mit der Note "ungenügend" bewertet.
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wenn drei oder mehr schriftliche Arbeiten geringer als "ausreichend" (1 bis 4,99 Punkte) bewertet worden sind; in diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; der Tag der Bekanntgabe ist der letzte Tag der Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 genannten Prüfungsgebiete sowie
- 1.
für die Anwärter des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes auf den jeweils von ihnen gewählten Ausbildungsschwerpunkt,
- 2.
für die Anwärter des gehobenen ländlich-hauswirtschaftlichen Dienstes auf die Prüfungsgebiete nach Anlage 3
mit der Lösung einer praktischen Aufgabe und anschließendem Prüfungsgespräch.
(3) In der mündlichen Prüfung hat jeder Prüfling einen Kurzvortrag in einem von ihm gewählten Prüfungsgebiet zu halten.
(4) Teile der mündlichen Prüfung können während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden.
(5) Die Themen für die praktische Aufgabe und den Vortrag bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Den Ausbildungsleitern ist allgemein gestattet, anderen Personen kann der Vorsitzende erlauben, an der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratungen teilzunehmen.
§ 20
Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen des Prüflings sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
| 15 bis
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14 Punkte = sehr gut
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| (1)
|
=
|
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
|
| 13 bis
|
11 Punkte = gut
|
| (2)
|
=
|
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
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| 10 bis
|
8 Punkte = befriedigend
|
| (3)
|
=
|
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
|
| 7 bis
|
5 Punkte = ausreichend
|
| (4)
|
=
|
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
|
| 4 bis
|
2 Punkte = mangelhaft
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| (5)
|
=
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eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
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| 1 bis
|
0 Punkte = ungenügend
|
| (6)
|
=
|
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
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(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
| von
|
14 bis
|
15
|
Punkte = sehr gut,
|
| von
|
11 bis
|
13,99
|
Punkte = gut,
|
| von
|
8 bis
|
10,99
|
Punkte = befriedigend,
|
| von
|
5 bis
|
7,99
|
Punkte = ausreichend,
|
| von
|
2 bis
|
4,99
|
Punkte = mangelhaft,
|
| von
|
0 bis
|
1,99
|
Punkte = ungenügend.
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§ 21
Entscheidung über das Gesamtergebnis
(1) Nach Festsetzung der Prüfungsnoten entscheidet der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis der Prüfung. Für die Bildung des Gesamtergebnisses wird der für die schriftliche und mündliche Prüfung errechnete Wert mit je 40 vom Hundert und die Ausbildungsnote mit 20 vom Hundert berücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis ist durch eine Note und eine Endpunktzahl nach § 20 Abs. 2 auszudrücken. Die errechnete Punktzahl ist im Prüfungszeugnis hinter der jeweiligen Note in einer Klammer zu vermerken.
(3) Ist das Gesamtergebnis "ausreichend" oder besser, so ist die Prüfung bestanden. Sie ist jedoch abweichend von Satz 1 nicht bestanden, wenn die Prüfungsnote 4,40 Punkte nicht erreicht oder wenn die Leistungen in zwei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung mit "ungenügend" bewertet werden.
(4) Im Anschluß an die mündliche Prüfung wird dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
§ 22
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Der Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis.
(3) Dem Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, werden die Gründe hierfür eröffnet.
§ 23
Wiederholung der Prüfung
Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Der weitere Vorbereitungsdienst soll mindestens sechs Monate dauern und zwölf Monate nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuß schlägt die Dauer der Verlängerung vor und bestimmt, ob die Prüfung vollständig zu wiederholen ist oder welche Teile erlassen werden.
§ 24
Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt
(1) Kann ein Prüfling wegen Krankheit oder wegen anderer Hinderungsgründe, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen, so hat er ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen oder die anderen Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft nachzuweisen.
(2) Bricht der Prüfling aus Gründen des Absatzes 1 die schriftliche Prüfung ab, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist.
(3) Der Prüfling kann aus triftigen Gründen bis zum Beginn der mündlichen Prüfung einmal von der Prüfung zurücktreten, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses es genehmigt. Der Rücktritt ist nicht möglich, wenn nach den abgelieferten Arbeiten bereits feststeht, daß die Prüfung nicht bestanden ist.
(4) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück oder versäumt ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 19 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.
§ 25
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
(1) Hat ein Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch ordnungswidriges Verhalten zu beeinflussen versucht, eine falsche Versicherung über die selbständige Anfertigung der Prüfungsarbeiten abgegeben oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient, kann er von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob nach dem Grad der Verfehlung die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist oder ob einzelne oder mehrere Prüfungsgebiete zu wiederholen sind.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst bekannt, nachdem das Prüfungszeugnis ausgehändigt worden ist, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26
Übergangsvorschrift
Für Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
§ 27
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.
(2) Vorbehaltlich des § 26 tritt gleichzeitig die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst vom 1. Juni 1968 (Nieders. GVBl. S. 100), geändert durch Artikel I der Verordnung vom 25. Januar 1978 (Nieders. GVBl. S. 78), außer Kraft.
Hannover, den 10. Oktober 1986.
Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ritz
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