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Inhalt
Aktuelle Gesamtausgabe
Amtliche Abkürzung:APVO-hlandwD
Ausfertigungsdatum:07.09.2007
Gültig ab:01.10.2007
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Niedersachsen
Fundstelle:Nds. GVBl. 2007, 437
Gliederungs-Nr:20411
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren
landwirtschaftlichen Dienst
(APVO-hlandwD)
Vom 7. September 2007
Zum 03.09.2010 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Inhaltsübersicht
§ 1 Regelungsbereich, Ausbildungsziel
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 Dauer, Gliederung und Fachschwerpunkte des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Ausbildungsplan, Ausbildungsstellen
§ 5 Bewertung der Leistungen
§ 6 Beurteilung während der Ausbildung
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Inhalt der Laufbahnprüfung
§ 9 Aufsichtsarbeiten
§ 10 Praktische Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis
§ 13 Ordnungswidriges Verhalten
§ 14 Gesamtergebnis
§ 15 Prüfungsniederschrift
§ 16 Prüfungszeugnis
§ 17 Einsicht in die Prüfungsakte
§ 18 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 19 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 20 Inkrafttreten

Aufgrund des § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 319), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1

Regelungsbereich, Ausbildungsziel

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes.

(2) Die Ausbildung hat das Ziel, die für die Aufgaben des höheren landwirtschaftlichen Dienstes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2

Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann nur eingestellt werden, wer

1.

ein Studium der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der Ernährungs- und Haushaltswissenschaften oder in einer ähnlich geeigneten Studienrichtung mit dem Diplom- oder Mastergrad einer Universität oder dem Mastergrad einer Fachhochschule, der den Zugang zum höheren Dienst eröffnet, abgeschlossen hat und

2.

landwirtschaftliche Betriebspraktika über insgesamt mindestens zwölf Monate oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit absolviert hat.


§ 3

Dauer, Gliederung und Fachschwerpunkte des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst einschließlich der Laufbahnprüfung dauert zwei Jahre und gliedert sich in

1.

die fünfmonatige Pflichtstation in der öffentlichen Verwaltung, insbesondere mit Ausbildung in Bezug auf Fördermaßnahmen und einer Führungskräfteschulung,

2.

die zehnmonatige Wahlpflichtstation 1 bei einer Außenstelle oder mehreren Außenstellen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere mit Ausbildung im Fachschwerpunkt und einem Lehrgang für Beratungsmethodik und Betriebswirtschaft,

3.

die dreimonatige Wahlpflichtstation 2 bei der Zentrale der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere mit Ausbildung im Fachschwerpunkt, und

4.

die sechsmonatige Wahlstation bei einer Einrichtung oder mehreren Einrichtungen außerhalb der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, insbesondere mit Ausbildung im Fachschwerpunkt.

(2) Als Fachschwerpunkt kann die Landwirtschaftsreferendarin oder der Landwirtschaftsreferendar wählen

1.

Betriebswirtschaft,

2.

Pflanzenproduktion,

3.

Tierproduktion,

4.

Gartenbau,

5.

Ländlicher Raum und Agrarstruktur oder

6.

Hauswirtschaft und Ernährung.


§ 4

Ausbildungsplan, Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Landwirtschaftsreferendarin und jeden Landwirtschaftsreferendar einen Ausbildungsplan auf, der auch die Reihenfolge der Ausbildungsstationen bestimmt.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt mit deren Zustimmung die Ausbildungsstellen, denen die Landwirtschaftsreferendarin oder der Landwirtschaftsreferendar zugewiesen wird.

§ 5

Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und die Prüfungsleistungen werden mit den folgenden Noten und Punkten bewertet:

sehr gut (1):

15 bis 14 Punkte

=

eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung;

gut (2):

13 bis 11 Punkte

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend (3):

10 bis 8 Punkte

=

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;

ausreichend (4):

7 bis 5 Punkte

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5):

4 bis 2 Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6):

1 bis 0 Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1 Mittelwerte und Endpunktzahlen werden bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet. 2 Hierbei entsprechen

15,00

bis

14,00

Punkte

der Note sehr gut,

13,99

bis

11,00

Punkte

der Note gut,

10,99

bis

8,00

Punkte

der Note befriedigend,

7,99

bis

5,00

Punkte

der Note ausreichend,

4,99

bis

2,00

Punkte

der Note mangelhaft,

1,99

bis

0

Punkte

der Note ungenügend.

§ 6

Beurteilung während der Ausbildung

(1) 1 Die Ausbildungsstelle gibt am Ende des Ausbildungsabschnitts eine Beurteilung ab, wenn dieser mindestens zwei Monate umfasst. 2 Die Beurteilung hat Aussagen über die Zeit der Ausbildung, die Persönlichkeitsmerkmale, die Fachkenntnisse und die Leistungen zu enthalten. 3 Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. 4 Die Gesamtleistung in der Ausbildungsstation ist zu bewerten. 5 Das Ziel einer Ausbildungsstation ist nicht erreicht, wenn die Ausbildungsbehörde die Gesamtleistung schlechter als ,,ausreichend" bewertet.

(2) Die Ausbildungsbehörde erstellt auf der Grundlage der Bewertungen der Gesamtleistungen in den einzelnen Ausbildungsstationen eine Gesamtbewertung der Ausbildungsleistung und übersendet diese einen Monat vor der mündlichen Prüfung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 7

Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird bei dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium (Fachministerium) ein ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes" eingerichtet.

(2) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

einer Beamtin oder einem Beamten des Fachministeriums, die oder der die Befähigung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst durch Prüfung erworben hat, als vorsitzendem Mitglied,

2.

einem Mitglied, das die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat,

3.

einem Mitglied für das Prüfungsgebiet nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und

4.

je ein bis drei Mitgliedern für die Fachschwerpunkte.

2 Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachministerium für fünf Jahre bestellt.

(4) Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.

(5) 1 Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 2 Die für einen Fachschwerpunkt bestellten Mitglieder (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4) wirken im Prüfungsausschuss nur bei den Prüflingen mit, die den jeweiligen Fachschwerpunkt gewählt haben.

§ 8

Inhalt der Laufbahnprüfung

(1) Die Prüfungsgebiete sind

1.

allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

2.

Agrarpolitik,

3.

der Fachschwerpunkt mit den in der Anlage angegebenen Einzelheiten sowie

4.

Bildung, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.

drei Aufsichtsarbeiten,

2.

einer praktischen Prüfung und

3.

der abschließenden mündlichen Prüfung.


§ 9

Aufsichtsarbeiten

(1) 1 Die Aufsichtsarbeiten sind jeweils zum Abschluss der Pflichtstation und der beiden Wahlpflichtstationen zu schreiben. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel.

(3) 1 Der Prüfling hat die Arbeit spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungszeit mit eigenhändiger Unterschrift versehen an die Aufsicht führende Person abzugeben. 2 Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit gilt als mit ,,ungenügend (0 Punkte)" bewertet. 3 Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift über den Prüfungsablauf.

(4) 1 Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied es Prüfungsausschusses sein muss, zu bewerten. 2 Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied. 3 Es kann sich für eine der beiden Bewertungen oder eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.

(5) Sobald die Bewertung abgeschlossen ist, teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling die Bewertung schriftlich mit.

(6) 1 Wenn zwei Aufsichtsarbeiten mit ,,ungenügend" bewertet worden sind, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 2 Eine mündliche Prüfung findet in diesem Fall nicht mehr statt.

§ 10

Praktische Prüfung

(1) 1 In der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine praktische Aufgabe in dem Prüfungsgebiet nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 zu lösen und sich einem etwa 20-minütigen Prüfungsgespräch über diese Aufgabe zu stellen. 2 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgabe. 3 Die praktische Prüfung wird in Anwesenheit des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses von zwei von ihm bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, abgenommen. 4 Ist die Aufgabe eine Unterrichtseinheit, so wird sie eine Woche vor der Prüfung, in den übrigen Fällen eine Stunde vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben. 5 Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1 Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied. 2 Es kann sich für eine der beiden Bewertungen oder eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.

(3) Sobald die Bewertung abgeschlossen ist, teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dem Prüfling die Bewertung schriftlich mit.

(4) 1 Über den Ablauf der praktischen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich die Aufgabe und die Bewertung ergeben. 2 Die Niederschrift ist durch die Prüfenden zu unterzeichnen.

§ 11

Mündliche Prüfung

(1) 1 Die mündliche Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuss statt. 2 Sie erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und ist vor allem eine Verständnisprüfung.

(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen Vortrag und ein Prüfungsgespräch je Prüfungsgebiet.

(3) 1 Für den Vortrag stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Woche vor der Prüfung ein Thema aus dem Fachschwerpunkt. 2 Der Prüfling hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten. 3 Der Vortrag ist frei zu halten und soll etwa 15 Minuten dauern.

(4) 1 Die Prüfungsgespräche können als Gruppenprüfung stattfinden. 2 Auf jeden Prüfling sollen etwa 90 Minuten Prüfungszeit entfallen.

(5) 1 Der Prüfungsausschuss bewertet jeweils die Leistungen im Vortrag und in jedem Prüfungsgespräch. 2 Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist der Mittelwert der einzelnen Bewertungen.

(6) 1 Die Prüfung ist nicht öffentlich. 2 Von der Ausbildungsbehörde benannten Personen soll das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, an der mündlichen Prüfung, nicht jedoch an den Beratungen teilzunehmen. 3 Anderen Personen kann das vorsitzende Mitglied die Teilnahme mit Ausnahme der Beratung gestatten, wenn kein Prüfling widerspricht.

§ 12

Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) 1 Ist der Prüfling durch Krankheit oder einen sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umstand an der Ablegung eines Teils der Prüfung verhindert, so ist dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. 2 Es kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden. 3 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine vom Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Aus wichtigem Grund kann der Prüfling mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses die Prüfung unterbrechen.

(3) 1 Ist der Prüfling nach Absatz 1 gehindert, an der Prüfung teilzunehmen, oder wird die mündliche Prüfung nach Absatz 2 unterbrochen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Teile der Prüfung als abgelegt. 2 Für die Fortsetzung der Prüfung ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen.

(4) Erscheint der Prüfling ohne einen von ihm nicht zu vertretenden Grund zur Prüfung nicht oder unterbricht er ohne Genehmigung die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 13

Ordnungswidriges Verhalten

(1) 1 Versucht der Prüfling das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonst durch Täuschung zu beeinflussen, so ist der betreffende Prüfungsteil mit ,,ungenügend (0 Punkte)" zu bewerten. 2 In schweren Fällen kann der Prüfling durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. 3 Die Laufbahnprüfung gilt dann als endgültig nicht bestanden.

(2) Wird eine Verfehlung nach Absatz 1 erst nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

§ 14

Gesamtergebnis

(1) 1 Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung errechnet sich aus der Gesamtbewertung der Ausbildungsleistung, dem Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten, der Bewertung für die praktische Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. 2 Hierfür werden die Gesamtbewertung der Ausbildungsleistung, der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit jeweils 30 vom Hundert sowie die Bewertung für die praktische Prüfung, mit 10 vom Hundert berücksichtigt.

(2) Das Gesamtergebnis ist durch die Endpunktzahl und die dazu gehörige Note nach § 5 Abs. 2 auszudrücken.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden dem Prüfling das Gesamtergebnis und die Bewertungen der Leistungen in der mündlichen Prüfung vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.

(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn als Gesamtergebnis mindestens die Note ,,ausreichend" erreicht wird.

§ 15

Prüfungsniederschrift

1 Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der sich

1.

die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,

2.

die Gegenstände der mündlichen Prüfung,

3.

die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung und

4.

das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

ergeben. 2 Die Niederschrift ist durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 16

Prüfungszeugnis

(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, aus dem das Gesamtergebnis hervorgeht. 2 Wird das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung mündlich bekanntgegeben, so bedarf es einer schriftlichen Bestätigung.

(2) Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Befugnis erworben, die Bezeichnung ,,Assessorin der Landwirtschaft" oder ,,Assessor der Landwirtschaft" zu führen.

§ 17

Einsicht in die Prüfungsakte

Der Prüfling kann seine Prüfungsakte innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung einsehen.

§ 18

Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) 1 Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, darf sie innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Prüfung, einmal wiederholen, ausgenommen im Fall eines Ausschlusses von der Prüfung. 2 Der Prüfungsausschuss bestimmt die Wartezeit. 3 Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Zeit bis zur Wiederholung. 4 Der Prüfungsausschuss kann Vorschläge für die weitere Ausbildung des Prüflings machen.

(2) 1 Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsteile, die jeweils mit ,,ungenügend" oder ,,mangelhaft" bewertet worden sind. 2 Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der gesamten Laufbahnprüfung oder der gesamten mündlichen Prüfung beschließen.

§ 19

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet

1.

mit Ablauf des Tages, an dem das Bestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben wird, jedoch nicht vor dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, oder

2.

mit Ablauf des Tages, an dem das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.


§ 20

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst im Land Niedersachsen vom 31. Januar 1983 (Nds. GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 475), außer Kraft.

(3) Auf die Ausbildung und Prüfung der Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare, die ihre Ausbildung vor dem 1. Oktober 2007 begonnen haben, ist die in Absatz 2 genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.

Hannover, den 7. September 2007

Niedersächsisches Ministerium
für den ländlichen Raum, Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ehlen
Minister

Anlage

(zu § 8 Abs. 1 Nr. 3)

Einzelheiten für die Prüfung im Fachschwerpunkt

1.

Betriebswirtschaft:

Betriebsanalyse, Betriebsplanung, Buchführung, Kostenrechnung, landwirtschaftliche Produktion, Anwendung des einschlägigen Rechts, Strukturentwicklung, Fördermaßnahmen;

2.

Pflanzenproduktion:

Produktion und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, Pflanzenschutz, Naturschutz, Ökonomie, Ökologie, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen;

3.

Tierproduktion:

Produktion und Vermarktung tierischer Erzeugnisse, Tierschutz, Tierseuchenvorbeugemaßnahmen und -bekämpfung, Ökonomie, Ökologie, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen;

4.

Gartenbau:

Produktion und Vermarktung pflanzlicher Erzeugnisse, Pflanzenschutz, Naturschutz, Ökonomie, Ökologie, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen;

5.

Ländlicher Raum und Agrarstruktur:

Ordnungsgemäße Landwirtschaft, Boden, Wasserschutz und -wirtschaft, Raumordnung und Agrarstruktur, Umweltschutz, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen;

6.

Hauswirtschaft und Ernährung:

Hauswirtschaft und Haushaltsmanagement, Sozialpolitik, Ernährung und Gesundheitsvorsorge, Markt und Verbrauch, Anwendung des einschlägigen Rechts, Fördermaßnahmen.