§ 7
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschl, der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Kosten, Steuern und sonstigen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.