Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG) Vom 14. November 2002
§ 25 Befreiungen
Für eine Befreiung von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes entsprechend.
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