§ 6
(1) 1Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 2.
seit sechs Monaten im Land Niedersachsen seinen Wohnsitz hat und
- 3.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
2§ 2 Sätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
wer nach § 3 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 3.
wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat.
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